#1

Schnupperkurs "Büro des Tiertherapeuten"

in Schnupperkurse 06.07.2020 12:20
von Birte Bernitt | 8.551 Beiträge | 8543 Punkte

Die Kleinunternehmerregelung

Wenn man sich selbständig macht und die steuerliche Anmeldung macht, dann hat man beim Ausfüllen des Formulars eine Wahlmöglichkeit. Möchte man Umsatzsteuer abführen und auf seinen Rechnungen die Mehrwertsteuer ausweisen oder nicht (Umsatzsteuer = Mehrwertsteuer). Ob das für einen Gründer sinnvoll ist oder nicht, kommt dabei drauf an, was für Ausgaben man haben wird. Ein Gründer, der sich ganz viel anschaffen möchte und auch später im weiteren Verlauf seines Jobs regelmäßig höhere Ausgaben haben wird, der ist meistens besser beraten auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Wer jedoch nicht so viele Anschaffungen hat und auch nicht so viele Anschaffungen tätigen möchte, für den lohnt sich als "Dienstleister" die Kleinunternehmerreglung.

Man muss sich nun also überlegen, ob man wohl so viele Ausgaben haben wird, dass sich das Wiederbekommen der Mehrwertsteuer für seine Anschaffungen eher lohnt, oder ob man darauf verzichtet und dafür aber auf seinen Rechnungen keine Mehrwertsteuer abführen muss.

Kleines Verständnisbeispiel:

Tierheilpraktiker schafft sich drei Dinge in einem Monat für seine Praxis an:

Othoskop für 100 Euro enthält 15,96 Euro Mehrwertsteuer (19%)
Fachliteratur im Wert von 200 Euro enthält 13,08 Euro Mehrwertsteuer (7%)
Verbandmaterial im Wert von 200 Euro enthält 31,93 Euro Mehrwertsteuer (19%)

Im gleichen Monat hat er drei Rechnungen an sein Kunden geschrieben:

1. Rechnung über 80 Euro enthält 12,77 Euro Mehrwertsteuer (19%)
2. Rechnung über 100 Euro enthält 15,97 Euro Mehrwertsteuer (19%)
3. Rechnung über 50 Euro enthält 7,98 Euro Mehrwertsteuer (19%)

In dem Monat würde man für die Einnahmen über die Kundschaft 36,72 Euro an das Finanzamt abführen müssen. Im Gegenzug aber auch 60,97 Euro wieder bekommen.

In dem Falle würde es sich nicht lohnen die Kleinunternehmerregelung zu nutzen. Nun sehen wir aber auch, dass der Tierheilpraktiker in unserem Fallbeispiel viel mehr ausgegeben hat, als er eingenommen hat. Das kann funktionieren, wenn er noch einen anderen Beruf als Angestellter ausübt und darüber seinen Lebensunterhalt bestreitet und in den Aufbau seiner Praxis steckt. Bei vielen Tierheilpraktikern ist das auch tatsächlich so.

Aber das Finanzamt macht das nur eine kurze Zeit mit. Wenn man immer mehr ausgibt als einnimmt und Steuern wiederbekommt, der wird nach kurzer Zeit (etwa ein, zwei Jahre) mit der "Liebhaberei" konfrontiert. Wer sich Selbständig macht, der soll auch eine Gewinnerzielungsabsicht haben. Das heißt, der soll auch irgendwann einmal etwas dadurch verdienen. Macht man nun mehrere Jahre nur minus mit seiner Praxis und kauft sich immer weiter Bücher und macht Fortbildungen, bekommt aber über seine Kundschaft nicht genug rein, dann fordert das Finanzamt einen irgendwann auf, nachzuweisen, wie man denn überhaupt an diesem Job verdienen möchte. Schafft man dies nicht nachzuweisen, dann spricht das Finanzamt von Liebhaberei und wenn es ganz blöd läuft, darf man die Einkommensteuer (nicht die Mehrwertsteuer), die man in den letzten Jahren dadurch wieder bekommen hat, zurückzahlen.

Wer sich also als Tiertherapeut selbständig macht, sollte sein Augenmerk also vor allem darauf richten, damit auch Geld zu verdienen.
Für alle, die eher mehr einnehmen wollen und ihre Ausgaben in Grenzen halten und erst für später größere Anschaffungen planen, für den kann die Kleinunternehmerregelung nützlich sein. Er braucht auf seinen Rechnungen keine Mehrwertsteuer angeben. Er bekommt aber auch keine Mehrwertsteuer wieder für Anschaffungen, die er tätigt. Wer zudem noch einen anderen Job nebenbei hat, über den er versichert ist, der hat auch keine großen Ausgaben in seiner Praxis und kann mit der Kleinunternehmerregelung ganz nett dazu verdienen. Hier liegt die Grenze nämlich bei 22.000 Euro Umsatz(!) – Achtung! Nicht Gewinn, sondern alle Einnahmen! Dies ist gerade erst in diesem Jahr erhöht worden, vorher lag die Grenze bei 17.500 Euro.

Wer sich dazu entschließt, die Kleinunternehmerregelung einzugehen, der hat den Vorteil, dass er nur einmal im Jahr beim Finanzamt eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung vorlegen muss und fertig. Außerdem kann seine Rechnung ja dennoch genauso hoch ausfallen, als wenn er Mehrwertsteuer ausweist, denn dem Kunden ist es egal, ob er die 19% für den Staat zahlt oder für den Therapeuten. Man kann also mit der Kleinunternehmerregelung einen etwas besseren Satz erzielen. Und 19% ist ja gar nicht so wenig.

Man sollte seine Rechnungen auch ruhig etwas höher ausstellen, denn wenn man irgendwann wechseln möchte und Mehrwertsteuer angeben muss, dann könnten viele Kunden böse werden, weil man dann plötzlich 19% teurer geworden ist. Also ruhig schon immer so tun, als wenn die 19% in der Rechnung enthalten sind, damit der Kunde sich nicht an zu niedrige Preise gewöhnt. Und später dann evtl. nicht gleich um 19% erhöhen, sondern schrittweise.

Wer in diesem Jahr über 22.000 Euro Umsatz macht und im nächsten Jahr nicht über 50.000 Euro Umsatz kommt, der hat noch dieses laufende Jahr Gnadenfrist, muss dann aber im nächsten Jahr ganz automatisch Mehrwertsteuer abführen. Er zählt dann nicht mehr als Kleinunternehmer.

Es macht daher auch Sinn seine Einnahmen immer gut im Blick zu haben und wenn man sich an der Grenze befindet, dann evtl. auch mal auf etwas zu verzichten, um die Grenze nicht zu überschreiten.

Achtung, wer mitten im Jahr beginnt, bei dem werden die 22.000 Euro auch nur anteilig gerechnet.

Wer auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, ist daran auch die nächsten 5 Jahre gebunden. Erst danach kann die Kleinunternehmerregelung für ihn wieder angesetzt werden.

Wer also Kleinunternehmer ist, der gibt dann auch nicht monatlich seine Umsatzsteuervoranmeldung raus, denn das könnte das Finanzamt so werten, als wenn man doch nicht Kleinunternehmer sein möchte.

Kleinunternehmer müssen auf ihren Rechnungen kenntlich machen, dass sie Kleinunternehmer sind. Auf jeder Rechnung muss ein entsprechender Text angegeben werden z.B. „Gemäß §19 UStG enthält der Rechnungsbetrag keine Umsatzsteuer“.

Viele Grüße
Birte Bernitt


www.pferdekraeuterhexe.de

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#2

RE: Schnupperkurs "Büro des Tiertherapeuten"

in Schnupperkurse 06.07.2020 17:30
von Petra15 | 98 Beiträge | 98 Punkte

Hallo Birte, ich bin dabei. Freu mich auf den Kurs und bin schon gespannt.
Liebe Grüße Petra


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#3

RE: Schnupperkurs "Büro des Tiertherapeuten"

in Schnupperkurse 06.07.2020 20:25
von Birte Bernitt | 8.551 Beiträge | 8543 Punkte

Schön dass du wieder mit dabei bist, Petra. Ich habe dich notiert!

Liebe Grüße

Birte


www.pferdekraeuterhexe.de

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#4

RE: Schnupperkurs "Büro des Tiertherapeuten"

in Schnupperkurse 10.08.2020 13:38
von Zilli
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Hallo,

Für mich ist das noch etwas früh. Planst du nächstes frühjahr noch so einen Kurs?

Liebe Grüße,
Zilli

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#5

RE: Schnupperkurs "Büro des Tiertherapeuten"

in Schnupperkurse 10.08.2020 19:36
von Birte Bernitt | 8.551 Beiträge | 8543 Punkte

Zitat von Gast im Beitrag #4
Hallo,

Für mich ist das noch etwas früh. Planst du nächstes frühjahr noch so einen Kurs?

Liebe Grüße,
Zilli


Hallo Zilli,

das kommt immer drauf an, wie groß gerade der Bedarf ist. Wenn Du aber z.B. ein paar Schulkollegen/innen zusammentrommeln könntest, dann sollte das was werden.

LG Birte


www.pferdekraeuterhexe.de

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